Homeoffice ist aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Das hat nicht nur Auswirkungen auf Ihre Arbeitsweise, sondern auch auf Ihre Steuern. Denn in bestimmten Fällen können Sie die anfallenden Kosten von der Steuer absetzen und so viel Geld sparen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar
Das Wichtigste vorweg: Wenn Sie Ihr Homeoffice absetzen wollen, muss es sich um einen eigenen Raum handeln, der vom Wohnbereich räumlich getrennt ist, idealerweise durch eine Tür. Die Küche oder ein Schreibtisch im Gästezimmer gelten steuerlich nicht als Arbeitszimmer. Außerdem dürfen sich im Arbeitszimmer keine privaten Gegenstände wie Klavier, Fitnessgeräte oder Kleiderschränke befinden. Ein kleiner Hinweis: Das würde natürlich nur bei einer Steuerprüfung auffallen.
Der zweite wichtige Punkt: Das häusliche Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden, damit die Kosten unbegrenzt geltend gemacht werden können. Das heißt zum Beispiel: Wenn das Büro offenbleibt und Ihnen nur empfohlen wird, von zu Hause aus zu arbeiten, können Sie das Arbeitszimmer nicht absetzen. Umgekehrt: Wenn Sie gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie die Kosten in voller Höhe absetzen. Dies gilt in der Regel aber nur für Selbständige.
Homeoffice: Das können Sie stets absetzen
Aber auch wenn Ihr Homeoffice nicht die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein „richtiges“ Arbeitszimmer erfüllt, können Sie Ihre Steuerlast senken. Denn alles, was Sie für Ihren Beruf benötigen, gilt als Arbeitsmittel. Das Geld, das Sie für solche Anschaffungen ausgeben, können Sie als sogenannte Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören zum Beispiel ein neuer Computer für das Homeoffice, neue Software, ein Headset für Videokonferenzen oder ein Bürostuhl. Im Prinzip kann das alles sein, was Sie für Ihre Arbeit brauchen. Wichtig ist nur, dass Sie das Arbeitsmittel ausschließlich beruflich nutzen, zumindest zu mehr als 90 Prozent. Dann können Sie den gesamten Kaufpreis steuerlich geltend machen. Nutzen Sie es zu mehr als 10 Prozent privat, müssen Sie die Kosten entsprechend aufteilen. Als Aufteilungsmaßstab dient die zeitliche oder räumliche Nutzung. Beispiel Smartphone: Wenn Sie es je zur Hälfte beruflich und privat nutzen, können Sie sowohl die Anschaffungskosten als auch die laufenden Kosten für den Mobilfunkvertrag steuerlich geltend machen. Wichtig dabei: Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen gut auf.
Die besten Tipps fürs perfekte Homeoffice
Immer öfter heißt es für viele: Home Office statt Büro. Für viele nicht einfach. Hier die besten Tipps, damit alles möglichst gut klappt.
Gut zu wissen: Ein Arbeitsgerät, das inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro kostet, kann im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden. Hat es dagegen mehr gekostet, müssen Sie die Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen, also abschreiben. Für Möbel zum Beispiel 13 Jahre, für einen Laptop drei Jahre.
Homeoffice & Steuer: Das ändert sich 2023
Wenn Sie zu Hause arbeiten, können Sie auch 2023 für jeden Arbeitstag, den Sie zu Hause verbringen, fünf Euro in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Gleichzeitig wird aber die Homeoffice-Pauschale erhöht: Sie beträgt dann maximal 1.000 Euro – statt wie bisher 600 Euro. Damit erhöht sich die Zahl der steuerlich begünstigten Home-Office-Tage von 120 auf 200.
Gut zu wissen: Die Pauschale ist nicht an das Vorhandensein eines Arbeitszimmers gebunden, an das der Gesetzgeber wie geschrieben sehr hohe Hürden stellt. Für die Inanspruchnahme des Homeoffice-Pauschbetrages genügt der Nachweis der häuslichen Tätigkeit. Tipp: Selbständige und Kleinunternehmer sollten daher sehr genau Buch über ihre Homeoffice-Tage führen, Angestellte sich die entsprechenden Tage von ihrem Vorgesetzten bestätigen lassen.
Mit der Fortführung der im Zuge der Corona-Pandemie eingeführten Homeoffice-Pauschale erkennt der Gesetzgeber die Arbeit in den eigenen vier Wänden zwar grundsätzlich auch steuerlich an – es bleibt aber bei der Einbeziehung der Pauschale in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, meist Werbungskostenpauschale genannt. Dieser wird gleichzeitig auf 1.200 Euro angehoben. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro wird automatisch von der Steuerschuld abgezogen. Wirklich Steuern sparen können Sie mit dem Homeoffice-Pauschbetrag also nur, wenn Sie zusammen mit anderen Werbungskosten, zum Beispiel der Pendlerpauschale, die Grenze von 1.200 Euro übersteigen.
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