Balkonkraftwerke sind einfach zu installieren, vergleichsweise günstig – und machen unabhängig vom Strompreis. Doch viele, die mit dem Gedanken spielen, ein solches Mini-Kraftwerk zu installieren, fragen sich: Gilt dafür eigentlich auch die EEG-Umlage? Muss ich Steuern zahlen? Und was ist mit der Anmeldung?
Die gute Nachricht: In den meisten Fällen bleibt alles ganz unkompliziert. IMTEST erklärt, was Sie als Betreiber eines Balkonkraftwerks wissen müssen – und welche rechtlichen Pflichten wirklich relevant sind.
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Was ist die EEG-Umlage überhaupt?
Die EEG-Umlage war über viele Jahre ein zentraler Bestandteil des Strompreises in Deutschland. Sie wurde erhoben, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu finanzieren – jeder Stromkunde zahlte mit seiner Rechnung also indirekt die Energiewende mit.
Seit dem 1. Juli 2022 ist die EEG-Umlage jedoch offiziell abgeschafft. Das heißt: Weder Betreiber noch Verbraucher zahlen heute noch etwas extra, wenn sie Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage erzeugen oder einspeisen. Für Balkonkraftwerke ist das eine gute Nachricht – die EEG-Umlage spielt hier keine Rolle mehr.

Muss ich als Betreiber Steuern zahlen?
Auch hier die gute Nachricht: Für Balkonkraftwerke gilt seit 2023 eine umfassende steuerliche Entlastung. Dank einer Änderung im Jahressteuergesetz entfällt nicht nur die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beim Kauf – es wird also 0 % ausgewiesen –, sondern auch die Einkommensteuer auf den erzeugten Strom.
Konkret heißt das: Solange die installierte Leistung unter 30 Kilowatt peak (kWp) bleibt – was bei Balkonkraftwerken mit 600 bis 800 Watt fast immer der Fall ist –, müssen Sie keine Steuern zahlen. Auch die oft befürchtete Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entfällt für diese Mini-Anlagen vollständig.
Kurz gesagt: Wer ein Balkonkraftwerk betreibt, muss sich um steuerliche Pflichten keine Sorgen machen – weder beim Kauf noch im laufenden Betrieb.
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Gewerbeanmeldung – ja oder nein?
Auch hier gibt es Entwarnung: Für den Betrieb eines Balkonkraftwerks ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, solange der erzeugte Strom ausschließlich für den Eigenverbrauch genutzt wird – und genau darauf sind Balkonkraftwerke ausgelegt.
Komplizierter wird es nur dann, wenn der erzeugte Strom vollständig ins Netz eingespeist und verkauft wird – etwa bei größeren Dachanlagen. In diesem Fall können steuerliche und gewerbliche Pflichten greifen.
Für klassische Balkonkraftwerke mit 600 bis 800 Watt Leistung gilt jedoch: Keine Gewerbeanmeldung, kein Papierkram – einfach anschließen, registrieren und selbst erzeugten Strom nutzen.
Muss ich meinen Stromzähler tauschen lassen?
Bevor Sie Ihr Balkonkraftwerk in Betrieb nehmen, sollten Sie Ihren aktuellen Stromzähler überprüfen. Falls noch ein alter Zähler ohne Rücklaufsperre installiert ist, kann dieser bei Einspeisung von überschüssigem Strom rückwärts laufen, was zu fehlerhaften Abrechnungen führt.
Dank des im Mai 2024 verabschiedeten Solarpakets I dürfen Balkonkraftwerke vorübergehend auch mit solchen älteren Zählern betrieben werden. Diese Übergangsregelung ermöglicht es, die eigene Stromproduktion sofort zu starten, ohne auf den Zählertausch warten zu müssen.

Allerdings ist der Netzbetreiber verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Anmeldung der Anlage einen geeichten Zweirichtungszähler zu installieren, der sowohl den Strombezug als auch die Einspeisung korrekt erfasst. Der Austausch des Zählers wird in der Regel vom Netzbetreiber durchgeführt und ist meist kostenlos; eigenständige Installationen sind nicht zulässig.
Wichtig: Ohne geeigneten Zähler darf das Balkonkraftwerk nach Ablauf der Übergangsfrist nicht weiter betrieben werden, da sonst fehlerhafte Verbrauchswerte und rechtliche Konsequenzen drohen.
Meldepflichten – das bleibt zu tun
Auch wenn Balkonkraftwerke steuerlich entlastet sind, ganz ohne Bürokratie geht es nicht: Eine wichtige Meldung bleibt weiterhin verpflichtend, sie ist aber schnell erledigt und seit dem Solarpaket I sogar deutlich einfacher geworden.
Eine Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist verpflichtend. Jeder Betreiber muss seine Anlage dort online registrieren – und zwar innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Die Registrierung ist verpflichtend, aber unkompliziert. Wie das genau funktioniert, erklären wir Schritt für Schritt im Artikel: „IMTEST erklärt: Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister anmelden“
Gut zu wissen: Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist seit Mai 2024 nicht mehr notwendig. Durch das neue Solarpaket I wird der Netzbetreiber automatisch über die Registrierung im Marktstammdatenregister informiert. Damit entfällt eine bisher oft lästige Doppelmeldung – ein klarer Fortschritt in Sachen Bürokratieabbau.
Sonderfall Batteriespeicher: Wird das Balkonkraftwerk mit einem Batteriespeicher kombiniert, muss dieser als separate Einheit zusätzlich im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein integriertes Speichersystem handelt. Der Aufwand ist gering, aber wichtig für die rechtlich korrekte Erfassung der gesamten Anlage.
Fazit
EEG-Umlage? Abgeschafft. Steuerpflicht? Gibt es nicht. Gewerbe? Ebenfalls nicht notwendig. Wer ein Balkonkraftwerk betreibt, muss sich um bürokratische Hürden kaum Gedanken machen. Wichtig ist lediglich die Registrierung im Marktstammdatenregister und – falls noch nicht vorhanden – ein geeigneter Stromzähler.
Dank aktueller gesetzlicher Änderungen, wie dem Solarpaket I, ist der Einstieg in die eigene Stromproduktion so unkompliziert wie nie. Wer sein Balkonkraftwerk korrekt anmeldet und einmal installiert hat, kann den selbst erzeugten Strom ganz ohne Papierkrieg nutzen – und langfristig Stromkosten sparen.
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