Im Gesundheitswesen geht es für Verbraucher einen Schritt weiter in Sachen Digitalisierung. So gilt ab dem 1. Januar 2023, dass gesetzlich Versicherte um mindestens einen Schritt bei der elektronischen Krankschreibung, korrekt als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bezeichnet, entlastet werden. Um welchen Schritt es sich dabei handelt und wie der Prozess künftig aussieht, erklärt IMTEST.
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Update vom 17. März 2023: Lauterbach will Verfahren vereinfachen
Das Abrufverfahren für die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist noch nicht so einfach wie viele es sich wünschen würden. Seit Jahresbeginn müssen Unternehmen die elektronischen Krankschreibungen einzeln bei den Krankenkassen abrufen. Das ist besonders für kleinere und mittlere Unternehmen eine Herausforderung. Vereinfachungen sollen her. Diese möchte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach auf den Weg bringen. “Eine konkrete technische Lösung wird vorbereitet”, sagt er. Wie genau diese Lösung aussehen kann, ist noch nicht bekannt. Einfacher wäre das Prozedere, wenn Unternehmen die elektronische Krankschreibung automatisch abrufen könnten. Das ist aber aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich, “da es in bestimmten Fallkonstellationen zur Übermittlung der Gesundheitsdaten der Beschäftigten an den falschen Arbeitgeber kommen könnte”, erklärt eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales BMAS.
Ab Januar 2025 soll außerdem eine Erweiterung des Abrufsverfahrens kommen. Dann sollen auch Daten zu Aufenthaltszeiten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen abrufbar sein.
Elektronische Krankschreibung: Das ändert sich
Wer sich ärztlich krankschreiben lässt, hat in der Vergangenheit drei Ausfertigungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erhalten. Eine musste bei der Krankenkasse eingereicht, eine dem Arbeitgeber vorgelegt werden und eine dritte galt für die persönlichen Ablage. Seit dem 1. Oktober 2021 änderte sich diese Prozedur bereits dahingehend, dass Praxen, sofern die technischen Voraussetzungen vorlagen, die AU eigenständig digital an die Krankenkasse übermitteln sollten.
Für gesetzlich Versicherte gilt ab diesem Jahr nun zusätzlich, dass ebenfalls die Übermittlung an den Arbeitgeber durch die Praxen geschieht. Außer dem Arbeitgeber eine Information über die Dauer der Krankmeldung zu geben ist also nichts weiter notwendig. Allerdings gilt dies nur für Arbeitgeber, die an dem entsprechenden Verfahren teilnehmen, mit welchem sie bei der Krankenkasse die eAU abfragen können. Wer sich darüber unsicher ist, kann nach wie vor einen “gelben Zettel” zum Vorlegen in Papierform erhalten. Zusätzlich neu ist, dass weder Name noch Anschrift der Arztpraxis künftig nicht mehr auf der Ausfertigung für den Arbeitgeber zu sehen sein werden.
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Krankschreibung datenschutzkonform
Datenschutzrechtlich ist dieser Vorgang über die sogenannte Telematikinfrastruktur sichergestellt. Dabei erfolgt die Übertragung der Daten einerseits verschlüsselt, andererseits erfolgt vor dem Zugriff durch den Arbeitgeber eine Überprüfung dessen. Insgesamt zu beachten ist auch, dass diese Neuerung nur für gesetzlich Versicherte gilt. Wer privat versichert ist, muss die AU weiterhin beim Arbeitgeber und bei der jeweiligen PKV einreichen.
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