Seit Anfang Dezember ist in Deutschland die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Besonders im Bereich der Fernablesung ergeben sich neue Sachverhalte für Mieter und natürlich auch für Vermieter.
Mehr Durchblick für Mieter
Die wohl wichtigste Neuerung der neuen Heizkostenverordnung ist eine neue Maßgabe für Vermieter. Diese sind ab sofort dazu verpflichtet den Mietern monatlich eine Übersicht des Energieverbrauchs zur Verfügung zu stellen. Diese Angaben werden den Vermietern von den Versorgern über die fernablesbaren Module an den Heizkörpern mitgeteilt. Die vom Vermieter ausgegebenen Zahlen sollen sich immer auf den letzten Monat beziehen, auch ein Vergleich mit vorherigen Zeiträumen soll für den Mieter problemlos möglich sein. Auf den ersten Blick ein klarer Vorteil. Denn so lassen sich die Energiekosten jederzeit anpassen. Haben Sie in den letzten Monaten zu viel oder zu wenig geheizt? Ein Blick auf die neuen Zahlen des Vermieters lassen entsprechende Schlüsse zu. Die Mieter können sich auf diesem Weg deutlich einfacher und bequemer als vorher über den eigenen Energieverbrauch informieren. Der Verbraucherschutz ist von den neuen Möglichkeiten allerdings nicht begeistert, und das hat zwei nachvollziehbare Gründe.
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Verbraucherschutz schlägt Alarm
Die Verbraucherschützer sehen zwei Probleme, die auf die Mieter im Zuge dieser neuen Maßgabe innerhalb der Verordnung zurückfallen könnten. Zum einen werden die Vermieter die Bereitstellung der Daten zum Energieverbrauch sicher nicht selber in die Hand nehmen, sondern einen Dienstleister damit beauftragen. Dieser muss neben den Daten natürlich auch eine Plattform zur Abfrage durch den Mieter anbieten. Denkbar sind hier entsprechende Internet-Portale oder eine Smartphone-App. Das gibt es nicht umsonst, so werden für den Vermieter vom Dienstleister Kosten verlangt, die wiederum auf die Mieter umgelegt werden könnten. Das zweite Problem wiegt noch schwerer und ruft neben dem Verbraucherschutz auch den Datenschutz auf den Plan. Denn mit den monatlich erhobenen Angaben kann auch der Vermieter im Zweifelsfall sehen, ob der Mieter – beim Befall durch Schimmel oder Ähnlichem – denn auch genügend dafür Sorge getragen hat, dass die Wohnung oder das Haus nicht auskühlt oder zu feucht ist.
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