Die Amazon Prime Days, oder auch Prime Deals Days, werden seit Jahren massiv vom Online-Händler beworben. Das Versprechen: Zu diesen besonderen Tagen gibt es saftige Rabatte auf viele Produkte und Kaufinteressierte können hier kräftig sparen. Doch stimmt das eigentlich? Auf der Webseite stehen riesige Prozentangaben und/oder farblich auffallende Buttons, die auf Sparpotenzial hinweisen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg behauptet allerdings, dass viele Rabatte künstlich aufgeblasen werden. Was dahinter steckt und inwieweit IMTEST die Forderungen der Verbraucherzentrale übertrifft, erklärt dieser Artikel.
Cyber Monday: So findet IMTEST die besten Deals – und entlarvt Fakes
Der Cyber Monday ist ein jährlich stattfindendes Shopping-Event mit exklusiven Angeboten. Aber sind diese Rabatte wirklich Schnäppchen oder nur clever inszeniert? IMTEST findet es heraus.
Der Streitpunkt: Unverbindliche Preisempfehlung (UVP)
Der Grund für die Anklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg liegt im Bezugspreis, den Amazon für die Prime Day Angebote heranzieht. Hierfür verwendet die Online-Verkaufsplattform die UVP, also die unverbindliche Preisempfehlung von Herstellern an Handelspartner. Besonders aussagekräftig findet das die Verbraucherzentrale aber nicht, denn viele Produkte seien auch außerhalb der Prime Days wesentlich günstiger zu haben. Somit seien die hervorgehobenen, prozentualen Sparpotenziale Verbrauchertäuschung.
Zu den Prime Days vom 8. und 9. Oktober hatte IMTEST die Amazon Deals aus ähnlichen Beweggründen bereits in einem anderen Licht betrachtet. Statt sich auf die prozentuale Einsparung gegenüber der UVP zu beziehen, nutzte IMTEST das kostenlose Chrome-Plug-In “Keepa”. Dieses zeigt den Preisverlauf von Produkten auf Amazon an und macht damit Preisschwankungen und Mogel-Deals besser nachvollziehbar. Für die Rabatt-Angabe verwendete IMTEST den Preis-Durchschnitt der letzten 180 Tage, um eine bessere Relation geben zu können. Mehr dazu, wie IMTEST die Prime Day Deals findet, lesen Sie hier.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bezieht sich hingegen auf ein EuGH (EuropäischerGerichtshof)-Urteil, das vor einiger Zeit gegenüber Aldi ausgesprochen wurde. Hier wurde geurteilt, dass sich eine werbliche Rabatt-Ausweisung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müsse. Den gleichen Standard verlangt daher die Verbraucherzentrale auch von Amazon.
Was Amazon dazu sagt
Amazon verteidigt sich hingegen damit, dass es gesetzliche Ausnahmen von dieser Regel gäbe. Im Aldi-Urteil hätte eine andere Konstellation vorgelegen. Wird die UVP als Grundlage genommen, handele es sich lediglich um einen Preisvergleich, was mit den gesetzlichen Vorlagen konform sei.
Zunächst einmal hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Amazon abgemahnt und zur Besserung aufgefordert. Sollte keine Veränderung eintreten, ist davon auszugehen, dass es auch hier einen Gerichtsprozess geben wird. Die resultierende Entscheidung könnte wegweisend für künftige Rabattaktionen von vielen (Online-)Händlern sein und den Angebots-Dschungel für Verbraucherinnen und Verbraucher schlussendlich nachvollziehbarer machen.