Zu Hause, im Residenz-Appartement oder in einer Seniorenwohnung werden Leistungen zur häuslichen Pflege gewährt. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich entscheiden, ob sie mit dem Pflegedienst Leistungspakete oder ein Zeitkontingent vereinbaren möchten. Beim Zeitkontingent entscheidet dann die Familie, welche Leistungen erbracht werden sollen.
Inhaltsverzeichnis
Sachleistungen für die Pflege zuhause
Wird ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, rechnet er diese Sachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab, und zwar bis zur maximalen Zuschusshöhe des jeweiligen Pflegegrades. Leistungen, die darüber hinausgehen, muss der Versicherte allerdings selbst zahlen.
Grad 1 | Grad 2 | Grad 3 | Grad 4 | Grad 5 | |
Punkte: | 12,5–<27 | 27–<47,5 | 47,5–<70 | 70–<90 | 90–100 |
Monatliche Sachleistungen bis zu: | 125,–* | 724,– | 1.363,– | 1.693,– | 2.095,– |
Monatliche Geldleistungen: | 125,–* | 316,– | 545,– | 728,– | 901,– |
*Die 125 Euro werden nur gegen Rechnung für zusätzliche Entlastungsleistungen erstattet, siehe Seite 142.
Pflegegeld für die häusliche Pflege
Hierbei handelt es sich um eine Geldleistung. Angehörigen, Nachbarn und Freunden soll damit eine materielle Anerkennung für ihren Einsatz zukommen. Oft wird die häusliche Pflege dabei in der Familie in geeigneter Weise und in ausreichendem Umfang sichergestellt, ohne Hilfe von außen. Dem Versicherten wird dann der Zuschuss in voller Höhe, der abhängig vom Pflegegrad ist, überwiesen.
Pflegegeld im EU-Ausland
Deutsche Bundesbürger, die zu ihren Kindern ins EU-Ausland ziehen, verlieren teilweise ihre Ansprüche bei der Pflegeversicherung. Leistungen der deutschen Pflegeversicherung können nicht in ein anderes Land “exportiert” werden.
Das Pflegerisiko ist entsprechend nur in Deutschland abgesichert. Mit einer Ausnahme: Denn das Pflegegeld muss auch im EU-Ausland gezahlt werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof vor einigen Jahren in einem Urteil entschieden. Danach fallen Geldleistungen aus der Pflegeversicherung unter die EU-Verordnung 1408/71 zum Export von Sozialleistungen. So kann auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert und zudem der Verbleib in der Familie gewährleistet werden.
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Kombinationsleistungen
Die Pflegekasse rechnet einen Teil direkt mit einem Pflegedienst ab, der Rest wird anteilig als Geldleistung ausgezahlt. Zu beachten ist aber, dass die Investitionskosten nicht durch die Versicherung übernommen werden. Beispiel für Pflege- grad 3: Der Versicherte nimmt Leistungen eines Pflegedienstes von 1.120,40 Euro in Anspruch. Davon müssen die Investitionskosten von 1 Euro / Tag abgezogen werden (1.120,40 – 30 = 1.090,40). Das sind 80 Prozent von 1.363 Euro. Bleibt ein Anteil von 20 Prozent vom Pflegegeld (545 Euro): 109,00 Euro.
Tages- und Nachtpflege
Unter Tages- und Nachtpflege, der sogenannten teilstationären Pflege, versteht man die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung.
Grad 1 | Grad 2 | Grad 3 | Grad 4 | Grad 5 | |
Monatliche Zuschüsse bis zu: | 0,– | 689,– | 1.298,– | 1.612,– | 1.995,– |
Außerdem können für die Finanzierung der Tages- und Nachtpflege auch die zusätzlichen Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro ausgegeben werden, siehe Seite 142.
Zusätzliche Entlastungsleistungen
Die Betreuung eines Pflegebedürftigen reduziert allerdings sich nicht nur auf die Körperpflege, das An- und Ausziehen und Zubereiten der Mahlzeiten. Denn oft sind Ehepartner oder Kinder den ganzen Tag über damit beschäftigt, den Betroffenen zu beaufsichtigen, ihn zu unterhalten oder für Anregungen zu sorgen. Doch auch die Angehörigen brauchen Pausen von diesem harten 24-Stunden-Job. Deshalb stellt die Pflegeversicherung allen Pflegebedürftigen monatlich zusätzlich 125 Euro für Entlastungsleistungen zur Verfügung.
Das Geld kann für professionelle Betreuung ausgegeben werden, zum Beispiel für tagesstrukturierende Maßnahmen eines Pflegedienstes oder für den Eigenanteil bei der Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege. Die Entlastungsleistungen werden jedoch nur gegen Vorlage einer Rechnung von der Pflegekasse erstattet.
Der vorliegende Text stammt aus dem Ratgeber “Der Pflegekompass” von Jochen Mertens e.K., 3. Auflage erschienen 2022 bei der Funke Mediengruppe.
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